Wurde Ihr Flug annulliert? Sie sind auf dem Flughafen gestrandet, weil Ihr Abflug kurzfristig verschoben wurde? Wissen Sie nicht, ob Sie zu einer Entschädigung berechtigt sind? Wer zahlt das Hotel und welche Betreuungsleistungen stehen Ihnen zu? Fragen über Fragen. Hier kommen die Antworten!
Für Flugverspätungen gibt es manchmal verrückte Gründe. Da ist es gut zu wissen, dass Passagiere evtl. schon ab Verzögerungen von mindestens drei Stunden Anspruch auf bestimmte Betreuungsleistungen haben. Dabei ist bei Flügen mit Zwischenstopps die Verspätung am Zielort maßgeblich. Aber erst mal der Reihe nach.
Flugausfälle
Laut der EU-Verordnung Nr. 261/2004 steht Ihnen eine Entschädigung zu, wenn ihr Flug überbucht wurde oder kurzfristig annulliert wurde. Die Verordnung gilt für Flüge aus der EU und für Flüge in die EU bei Airlines mit Sitz in der EU. Für die Ausgleichszahlung gilt folgende Regelung:
- Flüge bis 1.500 km: Bis 250 Euro Entschädigung
- Flüge zwischen 1.500 und 3.500 km: Bis 400 Euro Entschädigung
- Flüge ab 3.500 km: Bis 600 Euro Entschädigung
Sie haben aber keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung, wenn ihr Flug bis zu 7 Tage vor dem planmäßigen Abflug oder wegen unvorhersehbaren Umständen (etwa plötzlichen Wetterereignissen oder Terrorwarnungen) abgesagt wurde. Eine List solcher außergewöhnlicher Umstände gibt es beim ADAC.
Flugverspätungen
Je nach Länge der Verzögerung stehen Passagieren gemäß dem Montrealer Übereinkommen Ausgleichszahlungen und Betreuungsleistungen zu. Zu den Unterzeichnern des Übereinkommens zählen neben den EU-Ländern u. a. auch die USA, Japan und Australien.
Anspruch auf Entschädigung:
- Flüge bis 1.500 km: Bei einer Verspätung von mehr als zwei Stunden
- Flüge zwischen 1.500 bis 3.500 km: Bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden
- Flüge über 3.500 km: Bei einer Verspätung von mehr als vier Stunden
Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben Sie auch, wenn Sie wegen einer Verzögerung Ihren Anschlussflug verpassen oder durch die Verspätung für Sie zusätzliche Reisekosten anfallen – z. B. wenn Sie mit dem Taxi nach Hause fahren müssen, weil die U-Bahn nicht mehr fährt.
Werden Sie erst am Flughafen über die Verspätung informiert, muss Sie Ihre Airline über die daraus resultierenden Rechte aufklären. Bestimmte Betreuungsleistungen, wie zum Beispiel Getränke, Mahlzeiten oder Hotelübernachtungen, stehen Ihnen schon ab einer Verzögerung von mehr als zwei Stunden zu.
Ab drei Stunden Verspätung können Sie dieselben Entschädigungen geltend machen wie bei einer Annullierung des Fluges. Bei Verzögerungen von mehr als fünf Stunden können Sie von Ihrer Airline sogar die Erstattung des kompletten Ticketpreises fordern.
Alle Fluggastrechte im Überblick und Formulare zur Anmeldung von Ansprüchen finden Sie bei Ihrer Verbraucherzentrale.