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Zurück aus dem Urlaub im Nicht-EU-Land Ihrer Wahl, kann man mit dem falschen Kofferinhalt schon am Flughafen eine böse Überraschung erleben. Da hilft auch nicht mehr die Ausrede, man wäre durch den falschen Ausgang gelaufen oder hätte das Schild übersehen. Beim Zoll gilt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Haben sie etwas zu verzollen?

Nein? Dann bitte schön durch den grünen Kanal durch. Wenn sie jetzt mit den Zigaretten, Goldschmuck oder anderen Urlaubseinkäufen ein bisschen geflunkert haben, dann müssen Sie immer mit eine Stichprobe rechnen. Und nach der werden Sie sich wahrscheinlich nicht nur über die durchwühlten Klamotten ärgern.

Manchmal reicht es aber nicht, nur die Einfuhrbestimmungen des Zolls zu kennen. Auch über die Ausfuhrbestimmungen des jeweiligen Urlaubslandes sollte man sich spätestens vor der Rückreise informieren. Das Auswärtige Amt, bietet Informationen über die Zollvorschriften rund um die Welt.

So mancher harmloser Mitbringsel kann nämlich schon bei der Ausfuhr für Stress sorgen.

Duty-Free-Shopping mit Folgen

Sogar bei Einkäufen im Duty-Free-Bereich ist man anscheinend nicht mehr auf der sicheren Seite. Letzte Woche konnten Testkäufer in einem Duty-Free-Shop am Flughafen in Keflavik in Island ohne Probleme Zwergwal-Steaks kaufen.

Bei der Rückreise in die USA müssten sie mit Walfleisch im Gepäck sogar mit einer Gefängnisstrafe rechnen. Und gemäß den Einfuhrbestimmungen der EU würde es Ihnen auf einem deutschen Flughafen nicht anders ergehen.

10 Mitbringsel die beim Zoll gar nicht gut ankommen

Folgende „Urlaubssouvenirs“ können Sie nur mit einer CITES-Ausfuhrbewilligung des  Herkunftslandes und einer CITES-Einfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) einführen:

  • Geschützte Vögel und Federschmuck – Informieren Sie sich gut über die CITES-Liste der geschützter Wildvögel. Sei es ein lebender Vogel, ein Traumfänger oder eine einzige Feder, ist der Vogel auf der CITES-Liste, werden Sie schon für eine einzige Feder strafrechtlich verfolgt.

  • Auch bei Wildpflanzen führt CITES eine Liste von mehr als 28 000 geschützten Pflanzenarten, bei denen sie sich schnell strafbar machen können. 300 Arten sind so selten, dass der Handel mit ihnen komplett verboten ist.
  • Die Einfuhr der Shahtoosh-Wolle der Tibet-Antilope ist strengstes verboten. Für ihre Herrstelung müssen sie Tiere nämlich geschlachtet werden. Bei anderen Wollarten gilt: nur mit Genehmigung.
  • Sie sollten auch bei Holzschnitzereien wie Holzfiguren oder Spielzeug aufpassen. Tropenhölzer können nämlich nur mit Genehmigung eingeführt werden.

  • Seien es Tigerknochen, Nashornpulver oder Moschus, für die Einfuhr von traditioneller chinesischer Medizin brauchen Sie eine Genehmigung.
  • Laut dem Washingtoner Artenschutzabkommen (CITES) bedürfen auch einige Muscheln einer Einfuhrgenehmigung. Sie sollten vielleicht doch lieber die Riesenmuscheln und Schneckenhäuser am Starnd liegen lassen.
  • Rainsticks oder Regenstäber werden aus Kakteen hergestellt von denen viele auf der CITES-Liste der bedrohten Arten stehen. Nur mit Genehmigung.

  • Die Asservatenkammern der Zölle rund um die Welt sind voll mit präparierten Tieren. Sie denken vielleicht, diese Kategorie wäre nur etwas für Sammler. Aber auch ein Seepferdchen-Schlüsselanhäger kann sie zum Schmuggler machen.
  • Auch Räucherstäbchen und Räucherholz können Sie in Schwierigkeiten bringen. Die Hölzer aus denen diese hergestellt werden können Oft nur mit einer Genehmigung eingeführt werden.
  • Auch bei der Ein- und Ausfuhr von Kaviar schaut es nicht anders aus.

Dann frage ich Sie noch einmal, haben Sie etwas zu verzollen?

Haben sie schon einmal (un)absichtlich etwas über den Zoll geschmuggelt?

Fotos:  twicepix, AdiMeyerhofer, PuppiesAreProzac, babasteve, / Flickr cc.

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