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Der Europäische Gerichtshof hat entschieden: Streichen oder verlegen Airlines eine Flugverbindung, müssen sie ihre Kunden mindestens zwei Wochen vorher informieren. Dabei ist unerheblich, ob der Kunde die Tickets bei der Airline selbst oder über einen Online-Reisevermittler gebucht hat.

Kommt die Airline ihrer Informationspflicht nicht rechtzeitig nach, so urteilte der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (EuGH), steht den Kunden eine Entschädigung zu. Grundlage des Urteils war der Fall eines Niederländers, der erst zehn Tage vor seinem geplanten Abflugtermin vom Reisevermittler erfahren hatte, dass sein Flug gestrichen wurde. Die Fluggesellschaft weigerte sich daraufhin, ihm 600 Euro Entschädigung zu zahlen. Der Kunde klagte vor einem niederländischen Bezirksgericht, dieses reichte den Fall weiter an den Europäischen Gerichtshof mit der Bitte um Auslegung einer EU-Verordnung, die Ausgleichsleistungen für Fluggäste im Fall der Annullierung von Flügen regelt. (Az. C-302/16)
Die Airline argumentiert, sie habe den Reisevermittler des Kunden rechtzeitig informiert und wollte sich damit aus der Verantwortung ziehen. Die Richter entschieden aber, dass dies nicht die Haftungspflicht gegenüber dem Kunden einschränke. Allerdings machte man der Airline auch das Zugeständnis, sich das Geld beim Reisebüro, welches die Mitteilung nicht rechtzeitig weitergeleitet hatte, wiederzuholen.

Fotos: Lufthansa Flugzeug von b1-foto

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