In den letzten Monaten blieben vor allem Lufthansa-Passagiere von Streiks nicht verschont. Wenn Flüge wegen einer Niederlegung der Arbeit des Airline-Personals oder der Flughafenangestellten ausfallen oder verspätet werden, trifft es vor allem Fluggäste hart. Hier erfahren Sie, welche Passagierrechte Ihnen im Falle eines Streiks zustehen.
Streiks sind einer der Hauptgründe für Störungen im Flugverkehr. Meistens sind es Streiks des Flugpersonals und der Fluglotsen, die für Verspätungen und Flugausfälle sorgen. Fluglinien und Reisewarnastalter schieben in diesen Fällen die Schuld gerne, so weit weg wie nur möglich, von sich. Aber auch beim Streiks stehen Fluggästen bestimmte Leistungen aus der Fluggastrechteverordnung zu.
Keine automatischen Ausgleichszahlungen
Laut der Fluggastrechteverordnung (EG Nr. 261/2004) stellt ein Streik einen außergewöhnlichen Umstand dar, auch wenn dieser im Voraus angekündigt wurde. So sind betroffene Airlines nicht automatisch zu Ausgleichszahlungen, wie im Fall von Verspätungen und Ausfällen wegen technischen Störungen, verpflichtet. Trotzdem stehen betroffenen Fluggästen bestimmte Leistungsansprüche zu.
Stornierung oder Umbuchung vor dem Reiseantritt
Vor allem bei im Voraus angekündigten Streiks bieten Airlines ihren Passagieren in der Regel die Möglichkeit einer kostenlosen Umbuchung oder sogar Stornierung ihrer Flüge. Die alleinige Ankündigung eines Streiks berechtigt den Passagier jedoch noch nicht dazu, von der Reise zurückzutreten.
Betreuungsleistungen bei Verspätung
Flüge bis zu 1500 Kilometer: Ab 2 Stunden Verspätung Anspruch auf Betreuungsleistungen.
Flüge zwischen 1500 und 3500 Kilometern: Ab 3 Stunden Verspätung Anspruch auf Betreuungsleistungen.
Flüge ab 3500 Kilometern: Ab 4 Stunden Verspätung Anspruch auf Betreuungsleistungen.
Kommt es zu einer Verspätung von mehr als 5 Stunden können Passagiere auf die Beförderung verzichten und eine Erstattung des Flugpreises verlangen.
Wann gilt ein Flug als verspätet?
Welche Betreuungsleistungen stehen Ihnen zu?
a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
b) Hotelunterbringung, falls
– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder
– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,
c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).
(2) Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden.
(3) Bei der Anwendung dieses Artikels hat das ausführende Luftfahrtunternehmen besonders auf die Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie auf die Bedürfnisse von Kindern ohne Begleitung zu achten.
Auszug aus der EG Nr. 261/2004
Falls das Flugzeug auf einem Flughafen landet, der von dem ursprünglich geplanten Landeflüghafen abweicht, muss die Fluggesellschaft laut der Fluggastrechteverordnung auch für die Kosten der Beförderung zum ursprünglich geplanten Flughafen begleichen.
Falls es in der Stadt keine keine freien Zimmer gibt, haben Airlines auch das Recht, ihren Passagieren anstelle einer Hotelübernachtung ein Notbett im Terminal anzubieten.
Was Passagiere machen können
- Prüfen Sie regelmäßig Ihre E-Mails.
- Ziehen Sie angebotene Stornierung oder Umbuchung in Betracht.
- Informieren Sie sich vor Ihrem Reiseantritt auf der Internetseite der Airline über den Status Ihres Fluges.
- Falls Ihnen am Flughafen keine Informationen und zustehenden Betreuungsleistungen geboten werden, sollten Sie alle Belege sammeln und diese umgehend bei der Airline einreichen, um einen Schadensersatz für die entstandenen Kosten zu fordern.
Falls Sie Ihre Airline in Stich lässt, ist auch schon passiert, und wirklich nichts mehr geht, finden Sie hier alle Informationen zum übernachten am Flughafen: Übernachten am Flughafen